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   BGH, 11.12.2002 - 2 ARs 373/02, 2 AR 203/02   

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https://dejure.org/2002,8390
BGH, 11.12.2002 - 2 ARs 373/02, 2 AR 203/02 (https://dejure.org/2002,8390)
BGH, Entscheidung vom 11.12.2002 - 2 ARs 373/02, 2 AR 203/02 (https://dejure.org/2002,8390)
BGH, Entscheidung vom 11. Dezember 2002 - 2 ARs 373/02, 2 AR 203/02 (https://dejure.org/2002,8390)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof - Zuständiges Gericht für eine richterliche Anordnung zur Auskunftserteilung über Telekommunikationsverbindungsdaten - Speicherort der Daten

  • Judicialis

    StPO § 14; ; StPO § 100 g; ; StPO § 100 h; ; StPO § 162 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 100 g Abs. 1, 100 h Abs. 1, 100 b Abs. 1
    Bestimmung des zuständigen Ermittlungsrichters für Auskunft über Verbindungsdaten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.09.2002 - 2 ARs 251/02

    Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer richterlichen

    Auszug aus BGH, 11.12.2002 - 2 ARs 373/02
    Zuständig ist hier das Amtsgericht X. Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach (Beschlüsse vom 6. September 2002 - 2 ARs 251/02, 2 ARs 252/02 - sowie vom 13. September 2002 - 2 ARs 276/02 -) ausgeführt hat, ergibt sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts X aus § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO.
  • BGH, 13.09.2002 - 2 ARs 276/02

    Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer richterlichen

    Auszug aus BGH, 11.12.2002 - 2 ARs 373/02
    Zuständig ist hier das Amtsgericht X. Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach (Beschlüsse vom 6. September 2002 - 2 ARs 251/02, 2 ARs 252/02 - sowie vom 13. September 2002 - 2 ARs 276/02 -) ausgeführt hat, ergibt sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts X aus § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO.
  • BGH, 06.09.2002 - 2 ARs 252/02

    Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer richterlichen

    Auszug aus BGH, 11.12.2002 - 2 ARs 373/02
    Zuständig ist hier das Amtsgericht X. Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach (Beschlüsse vom 6. September 2002 - 2 ARs 251/02, 2 ARs 252/02 - sowie vom 13. September 2002 - 2 ARs 276/02 -) ausgeführt hat, ergibt sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts X aus § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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